Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an B.________ (2/R), Herrn Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 15. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 15. Juli 2026 STK 2026 35 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 27. März 2026, JGO 2025 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Jugendge- richts vom 27. März 2026 am 7. April 2026 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 11. Juni 2026 zuge- stellt wurde (s. Zustellbeleg);
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 1. Juli 2026 endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Privatklägerin die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrie- ben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an B.________ (2/R), Herrn Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 15. Juli 2026 amu